Unsere CDU

Neue Coronaverordnung

Was gilt nun?

 soeben hat das Landkreis seine neue Verfügung veröffentlicht. Diese gilt ab dem 10. bis zum 31. Januar. Am 25. Januar trifft sich die Bundesregierung zur Besprechung der weiteren Maßnahmen.

Bundesweit gesehen können wir für unseren Landkreis eine positive Entwicklung der Fallzahlen erkennen. Dadurch sollten wir uns aber nicht in Sicherheit wiegen und weiterhin vorsichtig und verantwortungsbewusst miteinander umgehen. In der aktuellen Zeit mehr denn je.

Die Zahlen geben derzeit wenig Aufschluss auf das Infektionsgeschehen. Trotzdem sterben fast täglich Menschen an oder mit einer Coronainfektion. Hier ist jeder mit einer tiefen Trauer der Angehörigen verbunden und wir möchten unser Beileid bekunden.

Trotz aller Fragezeichen über die Maßnahmen, dem Sehen nach unserem alten Leben und der Kritik über die Bundesregierung. Wir können gemeinsam unseren Teil dazu beitragen, dass die Zahlen so gering wie möglich gehalten werden.

 

Aus der alten Corona Verordnung bleibt alles so bestehen wie bisher.

Was ist nun neu?

Jede Person darf sich in der Öffentlichkeit außerhalb der eigenen Wohnung nur allein oder mit Personen, die dem eigenen Hausstand angehören, und höchstens einer weiteren Person oder als Einzelperson mit mehreren Personen aus einem gemeinsamen Hausstand aufhalten.

Die private Betreuung von Kindern ist von der Regelung ausgenommen. Die Großeltern dürfen auch weiterhin auf zwei und mehr Enkel aufpassen.

 

Schulen:

Ab dem 18. Januar öffnen die Grundschulen und die Förderschulen mit dem Schwerpunkt geistige Entwicklung

Der 9. und der 10. Schuljahrgang, soweit an der Schule in diesen Schuljahrgängen im Schuljahr 2020/2021 Abschlussprüfungen vorgesehen sind

und der Sekundarbereich II, soweit an der Schule in Lerngruppen dieser Schuljahrgänge im Schuljahr 2020/2021 Abschlussprüfungen vorgesehen sind.

Im Bereich der außerschulischen Bildung, vor allem in Volkshochschulen, Musikschulen und Einrichtungen der kulturellen Bildung, ist der Präsenzunterricht untersagt

 

15 km Radius

Die örtlich zuständigen Behörden können zudem in Bezug auf Landkreise und kreisfreie Städte mit einer 7-Tages-Inzidenz von 200 oder mehr Neuinfektionen je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner den Bewegungsradius jeder Person auf 15 Kilometer um den Wohnsitz beschränken.